§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Nepalhilfe Bietigheim-Hersfeld e.V.
(2) Er hat den Sitz in Bad Hersfeld.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Hersfeld eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung hilfsbedürftiger Menschen in Nepal
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle Zuwendung, die zweckgebunden ist
a. Förderung und Unterstützung der Organisation Hoste Hainse, Kathmandu,
b. Förderung der Selbsthilfe, Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, d.h. die produktiven Fähigkeiten und schöpferischen Kräfte der Armen in Nepal zu fördern, um sie in die Lage zu versetzen, durch materielle und finanzielle Unterstützung die Voraussetzungen für ihr Fortkommen zu schaffen. Gleichzeitig werden Selbsthilfeprojekte zugunsten der Armen unterstützt.
c. Unterstützung von Maßnahmen im Rahmen der Schwerpunkte: Grund- und berufliche Ausbildung von Kindern bzw. Jugendlichen, Dorfentwicklung und Ernährungssicherung, ländliches Gesundheitswesen, Frauenförderung und Nothilfe.
d. Finanzielle Unterstützung bedürftiger Nepali während eines Studiums in Nepal und im Ausland.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische Person) werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitglieder-
versammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellten. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom
1. Vorsitzenden geleitet.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zu Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschl. Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) die Gebührenbefreiung,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliederbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitig der Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Hoste Hainse, Kathmandu, Nepal, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bad Hersfeld, den 2.07.2007
Dr. Eckart Auel Ingrid Baur Dieter Baur